Rechtsprechung
BGH, 29.10.1958 - V ZR 172/57 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1958,6652) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 10.07.1953 - V ZR 22/52
Bewertung eines Grundstücks
Auszug aus BGH, 29.10.1958 - V ZR 172/57
Hiermit setzt sich die Revision in Gegensatz zu der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 10, 171, 180; NJW 1955, 1106), nach der es keinen Erfahrungssatz dahin gibt, daß sich der gemeine Wert (Verkehrswert) eines bebauten Grundstücks um den Wert der für die Bebauung gemachten angemessenen Baukosten erhöht, der gemeine Wert eines bebauten Grundstücks vielmehr in der Regel und im wesentlichen durch seine Ertragsfähigkeit bestimmt wird. - BGH, 13.05.1955 - V ZR 36/54
Bewertung eines Grundstücks
Auszug aus BGH, 29.10.1958 - V ZR 172/57
Hiermit setzt sich die Revision in Gegensatz zu der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 10, 171, 180; NJW 1955, 1106), nach der es keinen Erfahrungssatz dahin gibt, daß sich der gemeine Wert (Verkehrswert) eines bebauten Grundstücks um den Wert der für die Bebauung gemachten angemessenen Baukosten erhöht, der gemeine Wert eines bebauten Grundstücks vielmehr in der Regel und im wesentlichen durch seine Ertragsfähigkeit bestimmt wird. - BGH, 02.05.1956 - V ZR 157/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 29.10.1958 - V ZR 172/57
Das von der Revision zitierte Urteil des Senats vom 2. Mai 1956 - V ZR 157/54 = LM Nr. 4 zu § 133 (Fb) BGB steht dem nicht entgegen, da ihm ein anderer Fall zugrunde liegt. - BGH, 12.12.1956 - V ZR 265/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 29.10.1958 - V ZR 172/57
Durch Urteil des Senats vom 12. Dezember 1956 - V ZR 265/56 -, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, wurde auf die Revision der Klägerin das die Klage abweisende erste Urteil des Berufungsgerichts vom 4. Juli 1956 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.